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Satzung |
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§ 1 Name, Sitz
§ 2 Zweck/Ziel
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Mitgliedschaft
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§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 6 Mitgliedesbeitrag
§ 7 Ehrenmitglieder
§ 8 Organe des Vereins
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§ 9 Ehrenmitglieder
§ 10 Mitgliederversammlung
§ 11 Arbeitsgruppen
§ 12 Kassenprüfung
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§ 13 Auflösung/Änderung des Vereinszwecks
§ 14 Inkrafttreten
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§ 1 Name, Sitz
- Der am 20. Mai 1992 in Bingen am Rhein gegründete
Verein führt den Namen Internationaler Freundeskreis Bingen am Rhein e.V.
- Er hat seinen Sitz in Bingen.
- Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mainz eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck/Ziel
- Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken.
Ziel des Vereins ist es, ein friedliches und
harmonisches Zusammen- leben von Deutschen und Ausländern zu fördern und
zu pflegen, sich für Integration, Gleichberechtigung und interkulturellen
Austausch einzusetzen, die ausländische Bevölkerung stärker am
kommunalen, kulturellen und sozialen Geschehen zu beteiligen.
- Der Verein ist weder parteipolitisch, noch
konfessionell, noch ideologisch gebunden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf einen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Etwaige Überschüsse der
Einnahmen gegenüber den Ausgaben dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer
Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der
Vereinigung erhalten. Der Verein darf keine Person durch
Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Vereinigung fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.
§ 4 Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft steht natürlichen und
juristischen Personen offen. Über die Annahme entscheidet der Vorstand.
Das Stimmrecht der juristischen Person kann nur durch eine natürliche
Person ausgeübt werden, die im Aufnahmeantrag namentlich benannt ist.
- Mitglieder können alle Personen werden, die
bereit sind, die Ziele des Vereins zu unterstützen und die Satzung des
Vereins anzuerkennen.
§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch
- Tod des Mitglieds,
- schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand,
-
Nichtzahlen des Mitgliedsbeitrages,
- durch Ausschlußerklärung des Vorstandes
- Der Ausschluß aus dem Verein erfolgt, wenn
Mitglieder gegen die Ziele des Vereins gehandelt oder dessen Ansehen geschädigt
haben. Den Betroffenen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Über den
Ausschluß entscheidet der Vorstand mit zwei Drittel Mehrheit. Bei
Einspruch des Betroffenen entscheidet die nächste Mitgliederversammlung
mit einfacher Mehrheit.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
- Jedes Mitglied ist verpflichtet mindestens den von der Mitgliederversammlung
festgelegten Beitrag zu entrichten. In Ausnahmefällen kann der Vorstand
den Beitrag für einzelne Mitglieder herabsetzen oder erlassen.
- Spenden und Mitgliedsbeiträge dürfen nur zur Förderung
der Aufgaben und Ziele des Vereins verwendet werde .
§ 7 Ehrenmitglieder
Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Ehrenmitglieder wählen. Es soll sich dabei um Persönlichkeiten
handeln, die sich besondere Verdienste für die Ziele des Vereins erworben haben. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht ausgenommen.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 9 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
a) dem/ der Vorsitzenden
b) drei stellvertretenden
Vorsitzenden c) dem/ der Schatzmeister/in
d) dem / der Schriftführer/in
e) einer von der Mitgliederversammlung festgesetzten Anzahl von mindestens fünf
Beisitzer.
- Zum geschäftsführenden Vorstand gehören der/
die Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden der/die
Kassierer/in., der/die Schriftführer/in.
- Der Vorstand wird von der ordentlichen
Mitgliederversammlung alle zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
- Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte. Die Verwendung der Mittel
hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamster Geschäftsführung
ausschließlich zur Erfüllung der Aufgaben und Ziele des Vereins zu
erfolgen. Der Vorstand ist verpflichtet, Voranschläge für jedes Geschäftsjahr
aufzustellen. Ausgaben von mehr als 100 €
müssen vom Vorstand genehmigt werden.
- Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer
Vorstand ordnungsgemäß gewählt worden ist.
- Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB durch 2 Mitglieder des
geschäftsführenden Vorstandes vertreten, darunter der/die Vorsitzende
oder ein/eine stellvertretende(r) Vorsitzende(r).
§ 10 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung bildet sich aus den Mitgliedern.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich. Die Mitglieder sind schriflich einzuladen.
- Wenn es der Vorstand als notwendig erachtet, kann
er eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Mitglieder
sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von 15
Tagen einzuladen.
- Die ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, unabhängig von der Zahl der
anwesenden Mitglieder
- Der Vorstand kann eine
Geschäftsordnung festlegen..
§ 11 Arbeitsgruppen
Der Vorstand kann in einzelnen Bereichen
Arbeitsgruppen bilden. Dies sind bezüglich ihrer .Aktivitäten dem
Vorstand gegenüber verantwortlich. Der Vorstand bestimmt jeweils einen
Arbeitsgruppenleiter, der Vereinsmitglied sein soll. Dieser informiert
den Vorstand über die Tätigkeiten. Der Vorstand führt und kontrolliert
die Tätigkeiten der Arbeitsgruppen.
§ 12 Kassenpüfung
Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt alle
zwei Jahre zwei fachkundige Kassenprüfer, die Mitglied des Vereins sein müssen.
Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.
Ihnen obliegt die Prüfung der Kasse und der Buchführung
des Vereins. Sie legen ihren Bericht alljährlich dem Vorstand vor oder
berichten der ordentlichen Mitgliederversammlung.
§ 13 Auflösung / Änderung des Vereinszweckes
Über die Auflösung des Vereins oder die Änderung
des Vereinszweckes kann nur beschlossen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder dies beantragen und die Mitgliederversammlung mit
Dreiviertelmehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder nach ordnungsgemäßiger
Einberufung unter Angabe des Antrages und seiner Begründung diesem
zustimmen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
seines Zweckes fällt zu diesem Zeitpunkt vorhandenes Vermögen an die
Stadtverwaltung Bingen, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke
der internationalen Verständigung zu verwenden hat.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung ist nach einstimmiger Genehmigung durch
die Mitgliederversammlung mit Wirkung vom 03. Juni 1992 in Kraft getreten.
Zuletzt geändert am: 15. 4. 2008
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